Artikel 1 VO (EU) 2018/1719
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 91 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich — im Einklang mit der in Anhang VI aufgeführten jährlichen Aufteilung — für den Zeitraum 2014-2020 auf 329982345366 EUR zu Preisen von 2011; 325938694233 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 4043651133 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.
- 2.
-
Artikel 92 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” belaufen sich auf 96,09 % der Gesamtmittel (d. h. auf insgesamt 317073545392 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:
- a)
- 51,52 % (d. h. insgesamt 163359380738 EUR) für weniger entwickelte Regionen;
- b)
- 10,82 % (d. h. insgesamt 34319221039 EUR) für Übergangsregionen;
- c)
- 16,33 % (d. h. insgesamt 51773321432 EUR) für stärker entwickelte Regionen;
- d)
- 20,89 % (d. h. insgesamt 66236030665 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;
- e)
- 0,44 % (d. h. insgesamt 1385591518 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.
- b)
-
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf 4043651133 EUR aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und mindestens 4043651133 EUR aus gezielten Investitionen des ESF.
- 3.
- Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
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