Präambel VO (EU) 2018/1719

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(*),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) sind die gemeinsamen und allgemeinen Vorschriften für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds festgelegt.
(2)
Mit der Verordnung (EU) 2017/2305 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geändert, unter anderem hinsichtlich der dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zugewiesenen Mittel.
(3)
Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018(****) wurde die Finanzplanung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geändert, indem die Mittel für Verpflichtungen für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen um 116,7 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen aufgestockt wurde, sodass sich die Mittel für Verpflichtungen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das Jahr 2018 auf 350 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen belaufen.
(4)
Die Mittel für Verpflichtungen für das Jahr 2020 müssen nach unten korrigiert werden, um der vorzeitigen Bereitstellung von Mitteln für 2018 Rechnung zu tragen. Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Als Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch die Verordnung (EU) 2017/2305 geändert wurde, wurden diverse Finanzdaten aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2305 falsch angesetzt. Diese Finanzdaten sollten durch die korrekten Daten ersetzt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Angesichts der Dringlichkeit, die Programme zur Unterstützung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu ändern, ist es angebracht eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.
(7)
Angesichts der Dringlichkeit, die Programme zur Unterstützung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu ändern, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. November 2018.

(**)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(***)

Verordnung (EU) 2017/2305 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (ABl. L 335 vom 15.12.2017, S. 1).

(****)

ABl. L 57 vom 28.2.2018.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.