Artikel 2 VO (EU) 2018/1724

Einrichtung des einheitlichen digitalen Zugangstors

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten gemäß dieser Verordnung ein einheitliches digitales Zugangstor (im Folgenden „Zugangstor” ) ein. Das Zugangstor besteht aus einer von der Kommission verwalteten gemeinsamen Nutzerschnittstelle (im Folgenden „gemeinsame Nutzerschnittstelle” ), die in das Portal „Ihr Europa” integriert wird und Zugang zu einschlägigen Unions- und nationalen Websites bietet.

(2) Das Zugangstor ermöglicht den Zugang zu:

a)
Informationen über Rechte, Pflichten und Vorschriften nach dem Unionsrecht und nach nationalem Recht, die für Bürger und Unternehmen gelten, die ihre Rechte aus dem Unionsrecht im Bereich Binnenmarkt in den in Anhang I angegebenen Bereichen ausüben oder ausüben wollen;
b)
Informationen über Online- und Offline-Verfahren und Links zu Online-Verfahren, einschließlich der Verfahren im Sinne des Anhangs II, auf der Ebene der Union oder auf nationaler Ebene, um die Bürger in die Lage zu versetzen, die Rechte im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt in den in Anhang I angegebenen Bereichen, wahrzunehmen und die entsprechenden Pflichten und Vorschriften einzuhalten;
c)
Informationen über und Links zu den in Anhang III aufgeführten oder in Artikel 7 genannten Hilfs- und Problemlösungsdiensten, und an die Bürger und Unternehmen sich bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit ihren Rechten, Pflichten, Vorschriften oder den in Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten Verfahren wenden können.

(3) Die gemeinsame Nutzerschnittstelle ist in allen Amtssprachen der Union zugänglich.

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