Artikel 24 VO (EU) 2018/1724

Nutzerstatistiken

(1) Die zuständigen Behörden und die Kommission stellen sicher, dass Statistiken über die Aufrufe des Zugangstors und der mit dem Zugangstor verknüpften Internetseiten durch Nutzer — unter Wahrung von deren Anonymität- erhoben werden, um die Funktionsweise des Zugangstors zu verbessern.

(2) Die zuständigen Behörden, die Anbieter von Hilfs- und Problemlösungsdiensten nach Artikel 7 Absatz 3 und die Kommission erheben in aggregierter Form die Anzahl, den Ursprung und den Gegenstand von Anfragen nach Hilfs- und Problemlösungsdiensten sowie deren Antwortzeiten und tauschen sie aus.

(3) Die Statistiken, die gemäß den Absätzen 1 und 2 über Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste, die mit dem Zugangstor verknüpft sind, erhoben werden, enthalten folgende Datenkategorien:

a)
Daten zur Anzahl, Herkunft und Art der Nutzer des Zugangstors,
b)
Daten zu Nutzerpräferenzen und Nutzerpfaden,
c)
Daten zur Benutzerfreundlichkeit, Auffindbarkeit und Qualität der Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste.

Diese Daten werden der Öffentlichkeit in einem offenen und weithin verwendeten maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Erhebungs- und Austauschmethode für Nutzerstatistiken nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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