Artikel 35 VO (EU) 2018/1724

Binnenmarkt-Informationssystem

(1) Für die Zwecke und nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 15 wird das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geschaffene Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) genutzt.

(2) Die Kommission kann beschließen, das IMI als die in Artikel 19 Absatz 1 genannte elektronische Linkablage zu nutzen.

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