Artikel 8 VO (EU) 2018/1724

Qualitätsanforderungen an die Webzugänglichkeit

Die Kommission macht diejenigen ihrer Websites und Webseiten, über die sie Zugang zu den Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 und zu den Hilfs- und Problemlösungsdiensten nach Artikel 7 gewährt, besser zugänglich, indem sie diese wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet.

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