Artikel 56 VO (EU) 2018/1725

Verschwiegenheitspflicht

Der Europäische Datenschutzbeauftragte und sein Personal sind während ihrer Amtszeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.