Artikel 57 VO (EU) 2018/1725
Aufgaben
(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss der Europäische Datenschutzbeauftragte
- a)
- die Anwendung dieser Verordnung durch die Organe und Einrichtungen der Union überwachen und durchsetzen, mit Ausnahme der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Gerichtshof im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit,
- b)
- die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder,
- c)
- die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren,
- d)
- auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte nach dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den nationalen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten,
- e)
- sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 67 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder eine Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
- f)
- Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
- g)
- von sich aus oder auf Anfrage alle Organe und Einrichtungen der Union bei legislativen und administrativen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beraten,
- h)
- maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie,
- i)
- Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 29 Absatz 8 und Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe c festlegen,
- j)
- eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß Artikel 39 Absatz 4 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist,
- k)
- an den Tätigkeiten des Europäischen Datenschutzausschusses teilnehmen,
- l)
- nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2016/679 die Geschäftsstelle für den Europäischen Datenschutzausschuss bereitstellen,
- m)
- Beratung in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten,
- n)
- Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Artikels 48 Absatz 3 genehmigen,
- o)
- interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäß Artikel 58 Absatz 2 ergriffene Maßnahmen führen,
- p)
- jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen; und
- q)
- sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe e genannten Beschwerden mittels eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich.
(4) Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann sich der Europäische Datenschutzbeauftragte weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt der Europäische Datenschutzbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
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