Artikel 58 VO (EU) 2018/1725
Befugnisse
(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte verfügt über folgende Untersuchungsbefugnisse
- a)
- den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind,
- b)
- Untersuchungen in Form von Datenschutzprüfungen durchzuführen,
- c)
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen,
- d)
- von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind, zu erhalten,
- e)
- gemäß dem Unionsrecht Zugang zu den Räumlichkeiten, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte verfügt über folgende Abhilfebefugnisse
- a)
- einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass die beabsichtigten Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,
- b)
- einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat,
- c)
- den betroffenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission mit der Angelegenheit zu befassen,
- d)
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,
- e)
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen,
- f)
- den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person entsprechend zu benachrichtigen,
- g)
- eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen,
- h)
- die Berichtigung oder Löschung von personenbezogener Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 21 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen,
- i)
- bei Nichtbefolgung einer der unter den Buchstaben d bis h und j dieses Absatzes genannten Maßnahmen durch ein Organ oder eine Einrichtung der Union je nach den Umständen des Einzelfalls eine Geldbuße gemäß Artikel 66 zu verhängen,
- j)
- die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder an eine internationale Organisation anzuordnen.
(3) Der Europäische Datenschutzbeauftragte verfügt über folgende Genehmigungsbefugnisse und beratenden Befugnisse
- a)
- betroffene Personen bei der Ausübung ihrer Rechte zu beraten,
- b)
- gemäß dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach Artikel 40 und gemäß Artikel 41 Absatz 2 den Verantwortlichen zu beraten,
- c)
- zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an die Organe und Einrichtungen der Union sowie an die Öffentlichkeit zu richten,
- d)
- Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 29 Absatz 8 und Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe c festzulegen,
- e)
- Vertragsklauseln gemäß Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a zu genehmigen,
- f)
- Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b zu genehmigen,
- g)
- Verarbeitungsvorgänge auf der Grundlage von gemäß Artikel 40 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakten zu genehmigen.
(4) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist befugt, unter den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen den Gerichtshof anzurufen und beim Gerichtshof anhängigen Verfahren beizutreten.
(5) Die Ausübung der dem Europäischen Datenschutzbeauftragten mit diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien nach Unionsrecht, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren.
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