Artikel 71 VO (EU) 2018/1725
Grundsätze für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten
(1) Operative personenbezogene Daten müssen
- a)
- auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden ( „Rechtmäßigkeit und Verarbeitung nach Treu und Glauben” );
- b)
- für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden ( „Zweckbindung” ),
- c)
- dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ( „Datenminimierung” );
- d)
- sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit operative personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden ( „Richtigkeit” ),
- e)
- in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die die operativen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, erforderlich ist ( „Speicherbegrenzung” ),
- f)
- in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der operativen personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ( „Integrität und Vertraulichkeit” ).
(2) Eine Verarbeitung durch denselben oder einen anderen Verantwortlichen für einen anderen der im Rechtsakt zur Gründung der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union genannten Zwecke als den, für den die operativen personenbezogenen Daten erhoben werden, ist erlaubt, sofern
- a)
- der Verantwortliche nach dem Unionsrecht befugt ist, solche operativen personenbezogenen Daten für diesen Zweck zu verarbeiten, und
- b)
- die Verarbeitung für diesen anderen Zweck nach dem Unionsrecht erforderlich und verhältnismäßig ist.
(3) Die Verarbeitung durch denselben oder einen anderen Verantwortlichen kann die Archivierung im öffentlichen Interesse und die wissenschaftliche, statistische oder historische Verwendung für die im Rechtsakt zur Gründung der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union genannten Zwecke umfassen, sofern geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorhanden sind.
(4) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.
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