Artikel 72 VO (EU) 2018/1725

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn und soweit die Verarbeitung für die Erfüllung einer Aufgabe durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder Kapitel 5 AEUV fallen, erforderlich ist und wenn sie sich auf Unionsrecht stützt.

(2) In spezifischen Rechtsakten der Union zur Regelung der Verarbeitung innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Kapitels sind zumindest die Ziele der Verarbeitung, die zu verarbeitenden operativen personenbezogenen Daten, die Zwecke der Verarbeitung und die Fristen für die Speicherung der operativen personenbezogenen Daten oder für die regelmäßige Überprüfung, ob die operativen personenbezogenen Daten weiter gespeichert werden müssen, anzugeben.

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