Artikel 81 VO (EU) 2018/1725

Einschränkung des Auskunftsrechts

(1) Der Verantwortliche kann zu nachstehenden Zwecken das Recht der betroffenen Person auf Auskunft teilweise oder vollständig einschränken, soweit und solange wie diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird:

a)
Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden,
b)
Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlungen oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden,
c)
Schutz der öffentlichen Sicherheit der Mitgliedstaaten,
d)
Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten,
e)
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, wie Opfer und Zeugen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft und die Gründe hierfür. Dies gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen einem der in Absatz 1 genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen. Der Verantwortliche dokumentiert die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung. Diese Angaben werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

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