Artikel 82 VO (EU) 2018/1725
Recht auf Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger operativer personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger operativer personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
(2) Der Verantwortliche löscht operative personenbezogene Daten unverzüglich, und die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung sie betreffender operativer personenbezogener Daten zu verlangen, wenn die Verarbeitung gegen die Artikel 71, Artikel 72 Absatz 1 oder Artikel 76 verstößt oder wenn die operativen personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen, der der Verantwortliche unterliegt.
(3) Anstatt Löschung kann der Verantwortliche die Verarbeitung einschränken, wenn
- a)
- die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann oder
- b)
- die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke weiter aufbewahrt werden müssen.
Unterliegt die Verarbeitung einer Einschränkung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person, bevor er die Einschränkung aufhebt.
In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand.
(4) Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person schriftlich über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung, und über die Gründe für die Verweigerung. Der Verantwortliche kann zu nachstehenden Zwecken die Zurverfügungstellung der Informationen teilweise oder vollständig einschränken, soweit diese Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird:
- a)
- Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden,
- b)
- Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlungen oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden,
- c)
- Schutz der öffentlichen Sicherheit der Mitgliedstaaten,
- d)
- Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten,
- e)
- Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, wie Opfer und Zeugen.
Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen.
(5) Der Verantwortliche teilt die Berichtigung von unrichtigen operativen personenbezogenen Daten der zuständigen Behörde mit, von der die unrichtigen operativen personenbezogenen Daten stammen.
(6) Der Verantwortliche setzt in Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 die Empfänger in Kenntnis und weist sie darauf hin, dass sie die ihrer Verantwortung unterliegenden operativen personenbezogenen Daten berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken müssen.
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