Artikel 93 VO (EU) 2018/1725
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
(1) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Empfehlungen.
(3) Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen, und diese Vorkehrungen wurden auf die von der Verletzung betroffenen operativen personenbezogenen Daten angewandt, insbesondere solche, durch die die operativen personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den operativen personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung;
- b)
- der Verantwortliche hat durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;
- c)
- dies wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.
(4) Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann der Europäische Datenschutzbeauftragte unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen oder er kann feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann unter den in Artikel 79 Absatz 3 genannten Voraussetzungen und aus den dort genannten Gründen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.
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