Artikel 94 VO (EU) 2018/1725
Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen
(1) Vorbehaltlich der in den Rechtsakten zur Gründung der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union festgelegten Einschränkungen und Bedingungen darf der Verantwortliche operative personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittlandes oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Verantwortlichen erforderlich ist und wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten werden, nämlich:
- a)
- die Kommission hat einen Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 angenommen, dem zufolge das betreffende Drittland oder ein Gebiet oder ein verarbeitender Sektor in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet;
- b)
- falls die Kommission keinen Angemessenheitsbeschluss gemäß Buchstabe a angenommen hat: eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV wurde zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation geschlossen, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von natürlichen Personen bietet;
- c)
- falls die Kommission keinen Angemessenheitsbeschluss gemäß Buchstabe b angenommen hat oder keine internationale Übereinkunft gemäß Buchstabe b geschlossen wurde: vor dem Beginn der Anwendung des entsprechenden Rechtsakts zur Gründung der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union wurde ein Kooperationsabkommen zwischen dieser Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union und dem betreffenden Drittland geschlossen, das den Austausch operativer personenbezogener Daten erlaubt.
(2) In den Rechtsakten zur Gründung der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union können spezifischere Bestimmungen über die Bedingungen für die internationale Übermittlung operativer personenbezogener Daten beibehalten oder eingeführt werden, insbesondere über die Datenübermittlung auf der Grundlage geeigneter Garantien und über Ausnahmen für bestimmte Fälle.
(3) Der Verantwortliche veröffentlicht auf seiner Website ein Verzeichnis der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angemessenheitsbeschlüsse, Übereinkünfte, Verwaltungsvereinbarungen und sonstigen Rechtsinstrumente, die sich auf die Übermittlung operativer personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 beziehen und hält dieses Verzeichnis auf dem neuesten Stand.
(4) Der Verantwortliche führt detaillierte Aufzeichnungen über alle Übermittlungen gemäß diesem Artikel.
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