Artikel 1 VO (EU) 2018/1726

Gegenstand

(1) Hiermit wird eine Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Agentur” ) errichtet.

(2) Die durch die vorliegende Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und wird deren Nachfolgerin.

(3) Die Agentur ist für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS) und von Eurodac zuständig.

(4) Die Agentur ist für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement des Einreise-/Ausreisesystems (EES), von DubliNet, des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung verantwortlich.

(4a) Die Agentur ist für die Entwicklung und das Betriebsmanagement des EDV-Systems für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (im Folgenden „e-CODEX-System” ), einschließlich der technischen Entwicklungen, zuständig.

(4b) Die Agentur ist für die Entwicklung und das Betriebsmanagement sowie die technische Weiterentwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zuständig.

(5) Der Agentur kann die Zuständigkeit für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement anderer als der in den Absätzen 3, 4 und 4a dieses Artikels genannten IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich bestehender Systeme, übertragen werden, jedoch nur, wenn dies in entsprechenden, auf die Artikel 67 bis 89 AEUV gestützten Rechtsakten der Union zur Regelung dieser Systeme vorgesehen ist; dabei ist gegebenenfalls den in Artikel 14 dieser Verordnung genannten Entwicklungen in der Forschung und den Ergebnissen der in Artikel 15 dieser Verordnung genannten Pilotprojekte und Konzeptnachweise Rechnung zu tragen.

(6) Das Betriebsmanagement besteht aus allen Aufgaben, die erforderlich sind, um IT-Großsysteme im Einklang mit den spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem in Betrieb zu halten, einschließlich der Zuständigkeit für die von ihnen verwendete Kommunikationsinfrastruktur. Diese IT-Großsysteme dürfen untereinander weder Daten austauschen noch den Austausch von Informationen oder Kenntnissen ermöglichen, wenn dies nicht in einem besonderen Rechtsakt der Union vorgesehen ist.

(7) Die Agentur ist ferner für die folgenden Aufgaben zuständig:

a)
Sicherstellung der Datenqualität im Einklang mit Artikel 12,
b)
Entwicklung der für die Ermöglichung der Interoperabilität erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 13,
b)
Durchführung von Forschungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 14,
d)
Durchführung von Pilotprojekten, Konzeptnachweisen und Tests im Einklang mit Artikel 15 und
e)
Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission im Einklang mit Artikel 16.

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