Artikel 2 VO (EU) 2018/1726
Ziele
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten nach den Rechtsakten der Union, die IT-Großsysteme regeln, sorgt die Agentur für
- a)
- die Entwicklung von IT-Großsystemen unter Verwendung einer geeigneten Projektmanagementstruktur für die effiziente Entwicklung solcher Systeme;
- b)
- den wirksamen, sicheren und kontinuierlichen Betrieb von IT-Großsystemen;
- c)
- die effiziente und in finanzieller Hinsicht rechenschaftspflichtige Verwaltung von IT-Großsystemen,
- d)
- eine angemessen hohe Dienstqualität für die Nutzer von IT-Großsystemen,
- e)
- die Kontinuität und ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienste,
- f)
- ein hohes Datenschutzniveau im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem,
- g)
- ein angemessenes Niveau an Datensicherheit und physischer Sicherheit im Einklang mit den geltenden Vorschriften, einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.