Artikel 2 VO (EU) 2018/1726

Ziele

Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten nach den Rechtsakten der Union, die IT-Großsysteme regeln, sorgt die Agentur für

a)
die Entwicklung von IT-Großsystemen unter Verwendung einer geeigneten Projektmanagementstruktur für die effiziente Entwicklung solcher Systeme;
b)
den wirksamen, sicheren und kontinuierlichen Betrieb von IT-Großsystemen;
c)
die effiziente und in finanzieller Hinsicht rechenschaftspflichtige Verwaltung von IT-Großsystemen,
d)
eine angemessen hohe Dienstqualität für die Nutzer von IT-Großsystemen,
e)
die Kontinuität und ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienste,
f)
ein hohes Datenschutzniveau im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem,
g)
ein angemessenes Niveau an Datensicherheit und physischer Sicherheit im Einklang mit den geltenden Vorschriften, einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem.

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