Artikel 10 VO (EU) 2018/1726
Technische Lösungen mit spezifischen Anforderungen vor der Umsetzung
Ist die Agentur aufgrund der Rechtsakte der Union zur Regelung der Systeme verpflichtet, diese Systeme täglich rund um die Uhr und unbeschadet dieser Rechtsakte der Union in Betrieb zu halten, so setzt sie technische Lösungen um, um diese Anforderungen zu erfüllen. Erfordern diese technischen Lösungen eine Duplizierung eines Systems oder von Bestandteilen eines Systems, so werden sie erst umgesetzt, nachdem eine von der Agentur in Auftrag zu gebende unabhängige Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt wurde und nachdem die Kommission angehört wurde und der Verwaltungsrat einen positiven Beschluss gefasst hat. Im Rahmen dieser Folgenabschätzung wird auch der bestehende und künftige Bedarf an Hosting-Kapazität der bestehenden technischen Standorte im Zusammenhang mit der Entwicklung solcher technischer Lösungen sowie der möglichen Risiken der derzeitigen Betriebsinfrastruktur untersucht.
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