Artikel 15 VO (EU) 2018/1726
Pilotprojekte, Konzeptnachweise und Tests
(1) Auf ausdrückliches Ersuchen und nach genauen Vorgaben der Kommission, nachdem diese das Europäische Parlament und den Rat mindestens drei Monate vor diesem Ersuchen unterrichtet und nachdem der Verwaltungsrat einen entsprechenden positiven Beschluss gefasst hat, kann die Agentur im Wege einer Übertragungsvereinbarung im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe u dieser Verordnung mit der Ausführung von Pilotprojekten nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für die Entwicklung oder das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen gemäß Artikel 67 bis 89 AEUV und im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betraut werden.
Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und — soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht — den Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig über die Entwicklung der von der Agentur nach Unterabsatz 1 durchgeführten Pilotprojekte.
(2) Finanzmittel für Pilotprojekte nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, um die die Kommission gemäß Absatz 1 ersucht hat, dürfen nur für höchstens zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
(3) Auf Ersuchen der Kommission oder des Rates kann die Agentur nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments und nachdem der Verwaltungsrat einen entsprechenden positiven Beschluss gefasst hat, im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Wege einer Übertragungsvereinbarung mit Haushaltsvollzugsaufgaben für Konzeptnachweise betraut werden, die im Rahmen des durch die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingesetzten Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa finanziert werden.
(4) Die Agentur kann, nachdem der Verwaltungsrat einen positiven Beschluss gefasst hat, Tests in den Bereichen planen und durchführen, die unter die vorliegende Verordnung und andere Rechtsakte der Union fallen, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme regeln.
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