Artikel 16 VO (EU) 2018/1726

Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten können die Agentur ersuchen, sie im Hinblick auf die Anbindung ihrer nationalen Systeme an die zentralen Systeme der von der Agentur verwalteten IT-Großsysteme zu beraten.

(2) Die Mitgliedstaaten können Ersuchen um Ad-hoc-Unterstützung an die Kommission richten, die sie vorbehaltlich ihrer positiven Einschätzung, dass außergewöhnliche Bedürfnisse in Bezug auf die Sicherheit oder die Migration diese Unterstützung erfordern, unverzüglich an die Agentur weiterleitet. Die Agentur unterrichtet ihrerseits den Verwaltungsrat über diese Ersuchen. Die Mitgliedstaaten werden unterrichtet, wenn die Beurteilung der Kommission negativ ist.

Die Kommission überwacht, ob die Agentur zeitnah auf das Ersuchen des Mitgliedstaats reagiert hat. Im jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur wird detailliert dargelegt, welche Maßnahmen die Agentur zur Ad-hoc-Unterstützung der Mitgliedstaaten ergriffen hat und welche Kosten in diesem Zusammenhang angefallen sind.

(3) Die Agentur kann auch ersucht werden, die Kommission in technischen Fragen im Zusammenhang mit bestehenden oder neuen Systemen zu beraten oder zu unterstützen, unter anderem mit Studien und Tests. Die Agentur unterrichtet den Verwaltungsrat über diese Ersuchen.

(4) Eine Gruppe von mindestens fünf Mitgliedstaaten kann die Agentur damit betrauen, eine gemeinsame IT-Komponente zu entwickeln, zu verwalten und/oder zu hosten, die ihnen bei der Umsetzung technischer Aspekte von Verpflichtungen aus Unionsrecht über dezentrale Systeme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hilft. Diese gemeinsamen IT-Lösungen lassen die Verpflichtungen der ersuchenden Mitgliedstaaten aus dem geltenden Unionsrecht, insbesondere in Bezug auf die Architektur dieser Systeme, unberührt.

Insbesondere können die ersuchenden Mitgliedstaaten die Agentur damit betrauen, eine gemeinsame Komponente oder einen gemeinsamen Router für vorab übermittelte Fluggastdaten und Fluggastdatensätze als technisches Unterstützungstool zur Erleichterung der Konnektivität mit den Fluggesellschaften einzurichten, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates(*) und der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) zu unterstützen. In einem solchen Fall erfasst die Agentur die Daten von Fluggesellschaften zentral und überträgt diese Daten über die gemeinsame Komponente oder den gemeinsamen Router an die Mitgliedstaaten. Die ersuchenden Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fluggesellschaften die Daten über die Agentur übertragen.

Die Agentur wird erst mit der Aufgabe betraut, eine gemeinsame IT-Komponente zu entwickeln, zu verwalten oder zu hosten, nachdem die Kommission dies gebilligt und der Verwaltungsrat einen positiven Beschluss gefasst hat.

Die ersuchenden Mitgliedstaaten betrauen die Agentur mit den Aufgaben gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 im Wege einer Übertragungsvereinbarung, die die Bedingungen für die Übertragung der Aufgaben umfasst und in der die Berechnung aller relevanten Kosten und die Art der Rechnungstellung dargelegt sind. Alle einschlägigen Kosten werden von den teilnehmenden Mitgliedstaaten getragen. Die Übertragungsvereinbarung muss den Rechtsakten der Union für die betreffenden Systeme entsprechen. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die gebilligte Übertragungsvereinbarung und etwaige Änderungen dieser Vereinbarung.

Andere Mitgliedstaaten können die Teilnahme an einer gemeinsamen IT-Lösung beantragen, sofern diese Möglichkeit in der Übertragungsvereinbarung vorgesehen ist, wobei insbesondere die finanziellen Auswirkungen dieser Teilnahme darzulegen sind. Die Übertragungsvereinbarung wird entsprechend geändert, nachdem die Kommission dies gebilligt und der Verwaltungsrat einen positiven Beschluss gefasst hat.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24).

(**)

Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).

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