Artikel 17 VO (EU) 2018/1726
Rechtsstellung und Standorte
(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Sitz der Agentur ist Tallinn, Estland.
Die Aufgaben im Zusammenhang mit Entwicklung und Betriebsmanagement nach Artikel 1 Absätze 4 und 5 sowie den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 11 werden am technischen Standort in Straßburg (Frankreich) erfüllt.
Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 sowie den Artikeln 3 bis 8 und 8d, 9 und 11 werden am technischen Standort in Straßburg (Frankreich) erfüllt.
Ein Back-up-Standort, der beim Ausfall eines IT-Großsystems dessen Betrieb sicherstellen kann, wird in Sankt Johann im Pongau (Österreich) eingerichtet.
(4) Beide technische Standorte können für den gleichzeitigen Betrieb der Systeme genutzt werden, sofern der Back-up-Standort weiterhin in der Lage ist, ihren Betrieb auch beim Ausfall eines oder mehrerer Systeme zu gewährleisten.
(5) Sollte es sich aufgrund der besonderen Merkmale der Systeme als erforderlich erweisen, dass die Agentur entweder in Straßburg oder in Sankt Johann im Pongau oder gegebenenfalls an beiden Standorten einen zweiten gesonderten technischen Standort für das Hosting der Systeme einrichtet, wird dieses Erfordernis auf der Grundlage einer unabhängigen Folgenabschätzung und einer Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt. Bevor der Verwaltungsrat die Haushaltsbehörde über seine Absicht, Immobilienvorhaben gemäß Artikel 45 Absatz 9 zu verwirklichen, unterrichtet, konsultiert er die Kommission und trägt deren Standpunkten Rechnung.
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