Artikel 21 VO (EU) 2018/1726

Vorsitzender des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrats, die von Mitgliedstaaten ernannt wurden, die nach Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsakte der Union gebunden sind, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von der Agentur verwalteten IT-Großsysteme regeln. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Endet ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

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