Artikel 20 VO (EU) 2018/1726

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Jeder Vertreter ist im Einklang mit Artikel 23 stimmberechtigt.

(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit oder wenn das Mitglied zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt wird und in der Sitzung des Verwaltungsrats den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund des hohen Niveaus ihrer Erfahrung und ihres Fachwissens in Bezug auf IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Kompetenzen in den Bereichen Management, Verwaltung und Haushalt ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(4) Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, beteiligen sich an der Arbeit der Agentur. Sie entsenden jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat.

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