Artikel 19 VO (EU) 2018/1726

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,

a)
die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur zu erlassen;
b)
den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und weitere Aufgaben nach Kapitel V in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahrzunehmen;
c)
im Einklang mit Artikel 25 bzw. Artikel 26 den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen und erforderlichenfalls ihre jeweilige Amtszeit zu verlängern oder sie ihres Amtes zu entheben;
d)
die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben und seine Amtsführung, einschließlich der Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats, zu überwachen sowie — nach Absprache mit dem Exekutivdirektor — die Disziplinargewalt über den stellvertretenden Exekutivdirektor auszuüben;
e)
unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der Agentur und unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung alle Beschlüsse über die Schaffung und, falls notwendig, Änderung der Organisationsstruktur der Agentur zu fassen;
f)
die Personalpolitik der Agentur zu beschließen;
g)
die Geschäftsordnung der Agentur festzulegen;
h)
eine Betrugsbekämpfungsstrategie zu verabschieden, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht;
i)
Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern zu erlassen und diese auf der Website der Agentur zu veröffentlichen;
j)
ausführliche interne Vorschriften und Verfahren zum Schutz von Hinweisgebern, einschließlich geeigneter Kommunikationskanäle für die Meldung von Fehlverhalten, einzuführen;
k)
im Einklang mit Artikel 41 und Artikel 43 den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen zu genehmigen;
l)
auf Vorschlag des Exekutivdirektors das Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und die Abkommen über die technischen Standorte und Back-up-Standorte, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 errichtet wurden, zu genehmigen, die vom Exekutivdirektor und den Aufnahmemitgliedstaaten zu unterzeichnen sind;
m)
im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse auszuüben, die im Beamtenstatut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde” );
n)
im Einklang mit Artikel 110 des Beamtenstatuts im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen zum Statut zu erlassen;
o)
die notwendigen Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur zu erlassen;
p)
einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des Entwurfs des Stellenplans anzunehmen und bis zum 31. Januar jedes Jahres der Kommission zu übermitteln;
q)
den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, das die mehrjährige Programmplanung der Agentur, ihr Arbeitsprogramm für das folgende Jahr und einen Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des Entwurfs des Stellenplans enthält, anzunehmen und bis zum 31. Januar jedes Jahres — sowie jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments — dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorzulegen;
r)
vor dem 30. November jedes Jahres im Einklang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren das einheitliche Programmplanungsdokument unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zu verabschieden und dafür zu sorgen, dass die endgültige Fassung des einheitlichen Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und veröffentlicht wird;
s)
bis Ende August jedes Jahres einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der für das laufende Jahr geplanten Tätigkeiten zu verabschieden und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorzulegen;
t)
den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für das Vorjahr, in dem insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den Zielvorgaben des jährlichen Arbeitsprogramms verglichen werden, zu bewerten und anzunehmen und den Bericht und seine Bewertung bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und zu gewährleisten, dass der jährliche Tätigkeitsbericht veröffentlicht wird;
u)
seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur einschließlich der Durchführung von Pilotprojekten und Konzeptnachweisen nach Artikel 15 wahrzunehmen;
v)
im Einklang mit Artikel 49 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen;
w)
einen Rechnungsführer, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, zu ernennen, der dem Statut unterliegt und der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;
x)
für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen zu sorgen, die sich aus den verschiedenen internen oder externen Prüfungsberichten und Evaluierungen sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben;
y)
die in Artikel 34 Absatz 4 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren;
z)
unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen der den Beratergruppen angehörenden Sicherheitsexperten die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs anzunehmen;
aa)
die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen zu erlassen, nachdem die Kommission sie genehmigt hat;
bb)
einen Sicherheitsbeauftragten zu ernennen;
cc)
im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen;
dd)
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu erlassen;
ee)
die Berichte über den Stand der Entwicklung des EES nach Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, über den Stand der Entwicklung des ETIAS nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 und über den Stand der Entwicklung des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816 anzunehmen;
eea)
die Berichte über den Stand der Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 anzunehmen;
eeb)
Berichte über den Stand der Entwicklung des Prüm-II-Routers gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/982 anzunehmen;
ff)
nimmt die Berichte über die technische Funktionsweise der folgenden Systeme an

i)
SIS nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und Artikel 74 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates(2),
ii)
VIS nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI,
iii)
EES nach Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226,
iv)
ETIAS nach Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240,
v)
ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung nach Artikel 36 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/816,
vi)
die Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818,
vii)
e-CODEX-System nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/850;
viii)
die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/969;
ix)
der Prüm-II-Router nach Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/982;

gg)
den Jahresbericht über den Betrieb des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 anzunehmen;
hh)
förmliche Stellungnahmen zu den Berichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten über seine Überprüfungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 67 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816, Artikel 52 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 und Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/982 anzunehmen und für geeignete Folgemaßnahmen zu diesen Überprüfungen zu sorgen;
ii)
Statistiken zum SIS II nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI zu veröffentlichen;
jj)
Statistiken über die Arbeit des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu erstellen und zu veröffentlichen;
kk)
Statistiken zum EES nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu veröffentlichen;
ll)
Statistiken zu ETIAS nach Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu veröffentlichen;
lla)
der Kommission Statistiken zum ECRIS-TCN und zur ECRIS-Referenzimplementierung gemäß Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816 vorzulegen;
mm)
die jährliche Veröffentlichung folgender Auflistungen sicherzustellen:

i)
die Liste der zuständigen Behörden, die nach Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 berechtigt sind, die im SIS gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, zusammen mit einer Liste der Stellen der nationalen Systeme des SIS (N.SIS-Stellen) und der SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 bzw. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862;
ii)
die Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226;
iii)
die Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240;
iv)
die Liste der Zentralbehörden nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816;
v)
die Liste der Behörden nach Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818;
vi)
die Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/850;

nn)
dafür zu sorgen, dass jährlich eine Liste der Dienststellen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 veröffentlicht wird;
oo)
dafür zu sorgen, dass alle Beschlüsse und Maßnahmen der Agentur, die sich auf IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auswirken, den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz wahren;
pp)
weitere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Einklang mit dieser Verordnung übertragen werden.

Unbeschadet der in Unterabsatz 1 Buchstabe mm genannten Bestimmungen der Rechtsakte der Union über die Veröffentlichung der Listen der einschlägigen Behörden sorgt der Verwaltungsrat für die Veröffentlichung und fortlaufende Aktualisierung dieser Listen auf der Website der Agentur, wenn eine solche Verpflichtung nicht bereits in diesen Rechtsakten vorgesehen ist.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Beamtenstatuts auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen einen Beschluss, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

(3) Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in Fragen beraten, die eng mit der Entwicklung oder dem Betriebsmanagement von IT-Großsystemen zusammenhängen, sowie bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Forschung, Pilotprojekten, Konzeptnachweisen und Tests.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(2)

Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

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