Artikel 23 VO (EU) 2018/1726

Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat

(1) Unbeschadet des Absatzes 5 dieses Artikels sowie des Artikels 19 Absatz 1 Buchstaben b und r, des Artikels 21 Absatz 1 und des Artikels 25 Absatz 8 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 hat jedes Mitglied des Verwaltungsrats eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.

(3) Jedes Mitglied, das von einem Mitgliedstaat ernannt wurde, der nach Unionsrecht durch einen Rechtsakt der Union gebunden ist, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung eines von der Agentur verwalteten IT-Großsystems regelt, kann über eine dieses IT-Großsystem betreffende Angelegenheit abstimmen.

Dänemark kann über eine ein IT-Großsystem betreffende Angelegenheit abstimmen, sofern es nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 beschließt, den Rechtsakt der Union, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des betreffenden IT-Großsystems regelt, in nationales Recht umzusetzen.

(4) Artikel 42 gilt hinsichtlich der Stimmrechte der Vertreter der Länder, die mit der Union Abkommen über ihre Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen geschlossen haben.

(5) Sind sich die Mitglieder nicht darüber einig, ob eine Abstimmung ein bestimmtes IT-Großsystem betrifft, wird der Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass das betreffende IT-Großsystem nicht betroffen ist, mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, die über das Stimmrecht verfügen, gefasst.

(6) Der Vorsitzende bzw. der in Vertretung des Vorsitzenden handelnde stellvertretende Vorsitzende nimmt nicht an den Abstimmungen teil. Das Stimmrecht des Vorsitzenden bzw. — in Vertretung des Vorsitzenden — des stellvertretenden Vorsitzenden wird von dessen Stellvertreter ausgeübt.

(7) Der Exekutivdirektor nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

(8) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Regelungen für die Abstimmung festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, und gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

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