Artikel 24 VO (EU) 2018/1726
Zuständigkeiten des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor unterstützt den Verwaltungsrat und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.
(2) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.
(3) Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,
- a)
- die laufenden Geschäfte der Agentur zu führen;
- b)
- den Betrieb der Agentur im Einklang mit dieser Verordnung zu gewährleisten;
- c)
- die vom Verwaltungsrat angenommenen Verfahren, Beschlüsse, Strategien, Programme und Maßnahmen innerhalb der in dieser Verordnung und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften sowie dem sonstigen anwendbaren Unionsrecht festgelegten Grenzen vorzubereiten und durchzuführen;
- d)
- das einheitliche Programmplanungsdokument auszuarbeiten und nach Anhörung der Kommission und der Beratergruppen dem Verwaltungsrat vorzulegen;
- e)
- das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;
- f)
- den Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der für das laufende Jahr geplanten Tätigkeiten auszuarbeiten und ihn nach Anhörung der Beratergruppen bis Ende August jedes Jahres dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
- g)
- den konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur auszuarbeiten und nach Anhörung der Beratergruppen dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Annahme vorzulegen;
- h)
- auf der Grundlage der Schlussfolgerungen in internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen sowie der Untersuchungen des OLAF und der EUStA einen Aktionsplan auszuarbeiten und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
- i)
- unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse der EUStA und des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen, zu schützen;
- j)
- eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen sowie die ordnungs- und fristgemäße Umsetzung dieser Strategie zu überwachen;
- k)
- den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung auszuarbeiten und nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
- l)
- den Entwurf des nach Tätigkeitsbereichen aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Jahr auszuarbeiten;
- m)
- den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auszuarbeiten;
- n)
- den Haushaltsplan der Agentur auszuführen;
- o)
-
ein leistungsfähiges System einzurichten und anzuwenden, das eine regelmäßige Kontrolle und Evaluierung
- i)
- von IT-Großsystemen, einschließlich der Erstellung von Statistiken, und
- ii)
- der Agentur, einschließlich der wirksamen und effizienten Verwirklichung ihrer Ziele, ermöglicht;
- p)
- unbeschadet des Artikels 17 des Beamtenstatuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 11 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2019/816 und Artikel 55 Absatz 2 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 nachzukommen;
- q)
- mit den Aufnahmemitgliedstaaten ein Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und Abkommen über die technischen Standorte und die Back-up-Standorte auszuhandeln und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zu unterzeichnen;
- r)
- die praktischen Regelungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
- s)
- die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs auszuarbeiten und nach Anhörung der einschlägigen Beratergruppe dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
- t)
- die Berichte über die technische Funktionsweise jedes IT-Großsystems nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ff. und den Jahresbericht über den Betrieb des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe gg auf der Grundlage der Kontroll- und Evaluierungsergebnisse auszuarbeiten und nach Anhörung der einschlägigen Beratergruppe dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
- u)
- die Berichte über den Stand der Entwicklung des EES nach Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und über den Stand der Entwicklung von ETIAS nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
- v)
- die jährlich zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, einschließlich der Liste der N.SIS-II-Stellen und der SIRENE-Büros, und die Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im EES und im ETIAS gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe mm sowie die Liste der Dienststellen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe nn auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen.
(4) Der Exekutivdirekter nimmt weitere Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahr.
(5) Der Exekutivdirektor beschließt, ob es notwendig ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, damit die Agentur ihre Aufgaben effizient und wirksam wahrnehmen kann und eine Außenstelle zu diesem Zweck einzurichten. Bevor der Exekutivdirektor dies beschließt, holt er die Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss des Exekutivdirektors wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden. Die an den technischen Standorten ausgeübten Tätigkeiten werden nicht in einer Außenstelle ausgeübt.
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