Artikel 25 VO (EU) 2018/1726

Ernennung des Exekutivdirektors

(1) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Liste mit mindestens drei Bewerbern ernannt, die von der Kommission nach einem offenen, transparenten Auswahlverfahren vorgeschlagen werden. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen geeigneten Medien veröffentlicht. Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor auf der Grundlage seiner Leistungen, seiner nachgewiesenen Erfahrung in Bezug auf IT-Großsysteme, seiner Kompetenzen auf den Gebieten Verwaltung, Finanzen und Management und seiner Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes.

(2) Vor der Ernennung werden die von der Kommission vorgeschlagenen Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Im Anschluss an die Anhörung der Erklärung und der Antworten nimmt das Europäische Parlament eine Stellungnahme an, in der es seinen Standpunkt darlegt, und kann angeben, welchen Bewerber es bevorzugt.

(3) Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor und trägt dabei diesen Standpunkten Rechnung.

(4) Wenn der Verwaltungsrat beschließt, einen anderen als den vom Europäischen Parlament bevorzugten Bewerber zu ernennen, unterrichtet er das Europäische Parlament und den Rat schriftlich darüber, inwiefern er der Stellungnahme des Europäischen Parlaments Rechnung getragen hat.

(5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der sie ihrer Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors und den künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur Rechnung trägt.

(6) Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, die der Bewertung nach Absatz 5 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(7) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, falls er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb der Frist von einem Monat vor einer solchen Verlängerung wird der Exekutivdirektor aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(8) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(9) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag einer Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder oder der Kommission enthoben werden.

(10) Über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(11) Beim Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei der Agentur eingestellt.

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