Artikel 26 VO (EU) 2018/1726

Stellvertretender Exekutivdirektor

(1) Der Exekutivdirektor wird von einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt. Der stellvertretende Exekutivdirektor vertritt den Exekutivdirektor außerdem in dessen Abwesenheit. Der Exekutivdirektor legt die Aufgaben des stellvertretenden Exekutivdirektors fest.

(2) Der Verwaltungsrat ernennt den stellvertretenden Exekutivdirektor auf Vorschlag des Exekutivdirektors. Der stellvertretende Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistungen und angemessener Verwaltungs- und Führungskompetenzen, einschließlich einschlägiger Berufserfahrung, ernannt. Der Exekutivdirektor schlägt mindestens drei Bewerber für die Stelle des stellvertretenden Exekutivdirektors vor. Der Verwaltungsrat beschließt mit der Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat ist befugt, den stellvertretenden Exekutivdirektor durch einen mit der Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschluss seines Amtes zu entheben.

(3) Die Amtszeit des stellvertretenden Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat fasst einen solchen Beschluss mit der Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

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