Artikel 27 VO (EU) 2018/1726
Beratergruppen
(1) Die folgenden Beratergruppen stehen dem Verwaltungsrat mit Fachkenntnissen in Bezug auf IT-Großsysteme und insbesondere bei der Vorbereitung des Jahresarbeitsprogramms und des jährlichen Tätigkeitsberichts zur Seite:
- a)
- die SIS-II-Beratergruppe;
- b)
- die VIS-Beratergruppe;
- c)
- die Eurodac-Beratergruppe;
- d)
- die EES-ETIAS-Beratergruppe;
- da)
- die ECRIS-TCN Beratergruppe;
- db)
- die Beratergruppe für Interoperabilität;
- dc)
- die e-CODEX-Beratergruppe;
- dd)
- die Beratergruppe für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen;
- e)
- jede sonstige Beratergruppe für ein IT-Großsystem, wenn dies im einschlägigen Rechtsakt der Union vorgesehen ist, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses IT-Großsystems regelt.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der nach Unionsrecht durch einen Rechtsakt der Union gebunden ist, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung eines bestimmten IT-Großsystems regelt, und die Kommission entsenden für einen Zeitraum von vier Jahren, der verlängert werden kann, je ein Mitglied in die Beratergruppe für dieses IT-Großsystem.
Dänemark entsendet ebenfalls ein Mitglied in die Beratergruppe für ein IT-Großsystem, sofern es nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 beschließt, den Rechtsakt der Union, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des betreffenden IT-Großsystems regelt, in nationales Recht umzusetzen.
Jedes Land, das bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert ist und sich an einem bestimmten IT-Großsystem beteiligt, entsendet ein Mitglied in die Beratergruppe für dieses IT-Großsystem.
(3) Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können je einen Vertreter in die SIS-II-Beratergruppe entsenden.
Europol kann auch einen Vertreter in die VIS- und die Eurodac- sowie die EES-ETIAS-Beratergruppe entsenden.
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann auch einen Vertreter in die EES-ETIAS-Beratergruppe entsenden.
Eurojust, Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft können je einen Vertreter in die ECRIS-TCN-Beratergruppe entsenden.
Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können je einen Vertreter in die Beratergruppe für Interoperabilität entsenden.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglied einer Beratergruppe sein. Der Exekutivdirektor oder ein Vertreter des Exekutivdirektors ist berechtigt, an allen Sitzungen der Beratergruppen als Beobachter teilzunehmen.
(5) Die Beratergruppen arbeiten soweit erforderlich untereinander zusammen. Die Verfahren für die Arbeit und die Mitwirkung der Beratergruppen werden in der Geschäftsordnung der Agentur festgelegt.
(6) Bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme bemühen sich die Mitglieder jeder Beratergruppe nach Kräften, zu einem Konsens zu kommen. Wird ein Konsens nicht erreicht, so gilt der mit Gründen versehene Standpunkt der Mehrheit der Mitglieder als Stellungnahme der Beratergruppe. Abweichende mit Gründen versehene Standpunkte werden ebenfalls zu Protokoll genommen. Artikel 23 Absätze 3 und 5 gilt entsprechend. Die Mitglieder, die die Länder vertreten, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, dürfen zu Angelegenheiten, bei denen sie nicht stimmberechtigt sind, Stellungnahmen abgeben.
(7) Jeder Mitgliedstaat und jedes Land, das bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert ist, unterstützt die Beratergruppen bei ihrer Arbeit.
(8) Für den Vorsitz in den Beratergruppen gilt Artikel 21 sinngemäß.
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