Artikel 28 VO (EU) 2018/1726

Personal

(1) Für das Personal der Agentur, einschließlich des Exekutivdirektors, gelten das Statut sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung des Statuts.

(2) Für die Zwecke der Anwendung des Statuts gilt die Agentur als Agentur im Sinne des Artikels 1a Absatz 2 des Beamtenstatuts.

(3) Das Personal der Agentur besteht aus Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten. Der Verwaltungsrat erteilt jährlich seine Zustimmung, wenn die Verträge, die der Exekutivdirektor zu verlängern beabsichtigt, infolge der Verlängerung nach den Beschäftigungsbedingungen in unbefristete Verträge umgewandelt würden.

(4) Die Agentur betraut Zeitarbeitskräfte nicht mit Finanzaufgaben, die als sensibel angesehen werden.

(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können Beamte oder nationale Sachverständige befristet zur Agentur abordnen. Der Verwaltungsrat beschließt Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.

(6) Unbeschadet des Artikels 17 des Beamtenstatuts wendet die Agentur geeignete Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht oder gleichwertige Geheimhaltungspflichten an.

(7) Der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 110 des Beamtenstatuts.

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