Artikel 30 VO (EU) 2018/1726
Sitzabkommen und Abkommen über die technischen Standorte
(1) Die notwendigen Regelungen für die Unterbringung der Agentur in den Aufnahmemitgliedstaaten und die Leistungen, die von diesen Mitgliedstaaten zu erbringen sind, zusammen mit den besonderen Vorschriften, die in den Aufnahmemitgliedstaaten für die Mitglieder des Verwaltungsrats, den Exekutivdirektor, die sonstigen Mitarbeiter der Agentur und ihre Familienangehörigen gelten, werden in einem Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und in Abkommen über die technischen Standorte festgelegt. Solche Abkommen werden nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Agentur und den Aufnahmemitgliedstaaten geschlossen.
(2) Die Aufnahmemitgliedstaaten der Agentur gewährleisten die erforderlichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Agentur, einschließlich — unter anderem — eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.