Artikel 33 VO (EU) 2018/1726

Sprachenregelung

(1) Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates(*).

(2) Unbeschadet der nach Artikel 342 AEUV gefassten Beschlüsse werden das einheitliche Programmplanungsdokument nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe r und der jährliche Tätigkeitsbericht nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe t in allen Amtssprachen der Organe der Union erstellt.

(3) Unbeschadet der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann der Verwaltungsrat einen Beschluss über Arbeitssprachen erlassen.

(4) Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

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