Artikel 34 VO (EU) 2018/1726

Transparenz und Kommunikation

(1) Für die Dokumente, die sich im Besitz der Agentur befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Exekutivdirektors unverzüglich Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Beschlüsse der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann unter den Voraussetzungen der Artikel 228 und 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beziehungsweise Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

(4) Die Agentur, deren Kommunikation im Einklang mit den Rechtsakten der Union erfolgt, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung von IT-Großsystemen regeln, kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten. Die Agentur stellt insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Kreise zusätzlich zu den Veröffentlichungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben r, t, ii, jj, kk und ll sowie nach Artikel 47 Absatz 9 rasch objektive, präzise, zuverlässige, umfassende und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten. Die Zuweisung von Mitteln für die Öffentlichkeitsarbeit darf der wirksamen Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 16 genannten Aufgaben der Agentur nicht abträglich sein. Die Öffentlichkeitsarbeit muss mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung im Einklang stehen.

(5) Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder Amtssprache der Union schriftlich an die Agentur wenden. Die betreffende Person hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.

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