Artikel 36 VO (EU) 2018/1726
Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Agentur darf personenbezogene Daten nur für die folgenden Zwecke verarbeiten:
- a)
- wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement von IT-Großsystemen, mit denen sie durch Unionsrecht betraut wurde, erforderlich ist;
- b)
- wenn dies für ihre Verwaltungsaufgaben erforderlich ist.
(2) Wenn die Agentur personenbezogene Daten für den in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Zweck verarbeitet, gilt — unbeschadet der spezifischen Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen der Rechtsakte der Union, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme regeln — die Verordnung (EU) 2018/1725.
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