Artikel 36 VO (EU) 2018/1726

Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Agentur darf personenbezogene Daten nur für die folgenden Zwecke verarbeiten:

a)
wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement von IT-Großsystemen, mit denen sie durch Unionsrecht betraut wurde, erforderlich ist;
b)
wenn dies für ihre Verwaltungsaufgaben erforderlich ist.

(2) Wenn die Agentur personenbezogene Daten für den in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Zweck verarbeitet, gilt — unbeschadet der spezifischen Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen der Rechtsakte der Union, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme regeln — die Verordnung (EU) 2018/1725.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.