Artikel 37 VO (EU) 2018/1726

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

(1) Die Agentur erlässt eigene Sicherheitsvorschriften auf der Grundlage der Grundsätze und Vorschriften der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443(*) und (EU, Euratom) 2015/444(**) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch mit Drittstaaten, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören. Jede Verwaltungsvereinbarung über den Austausch von Verschlusssachen mit den zuständigen Behörden eines Drittstaats oder, falls keine solche Vereinbarung vorliegt, jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen in Ausnahmefällen an solche Behörden bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt die Sicherheitsvorschriften nach Absatz 1 dieses Artikels, nachdem die Kommission sie genehmigt hat. Die Agentur kann alle notwendigen Maßnahmen treffen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Belang sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den einschlägigen Agenturen der Union zu erleichtern. Die Agentur entwickelt und betreibt ein Informationssystem, über das Verschlusssachen im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Agenturen der Union ausgetauscht werden können. Der Verwaltungsrat beschließt nach Artikel 2 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe z dieser Verordnung über die interne Struktur der Agentur, die für die Einhaltung angemessener Sicherheitsgrundsätze erforderlich ist.

Fußnote(n):

(*)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(**)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

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