Artikel 38 VO (EU) 2018/1726

Sicherheit der Agentur

(1) Die Agentur ist für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung in beziehungsweise auf den von ihr genutzten Gebäuden, Anlagen und Grundstücken zuständig. Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze und die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakten der Union an, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung von IT-Großsystemen regeln.

(2) Die Aufnahmemitgliedstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um die Ordnung und die Sicherheit in der unmittelbaren Umgebung der von der Agentur genutzten Gebäude, Anlagen und Grundstücke aufrechtzuerhalten, bieten der Agentur im Einklang mit dem Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und den Abkommen über die technischen Standorte und die Back-up-Standorte angemessenen Schutz und garantieren gleichzeitig den freien Zugang der von der Agentur ermächtigten Personen zu diesen Gebäuden, Anlagen und Grundstücken.

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