Artikel 4 VO (EU) 2018/1726

Aufgaben im Zusammenhang mit dem VIS

In Bezug auf das VIS nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)
die Aufgaben, die der Verwaltungsbehörde mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und dem Beschluss 2008/633/JI übertragen wurden; und
b)
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des VIS und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des VIS im Rahmen der Schengen-Evaluierung.

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