Artikel 41 VO (EU) 2018/1726
Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
(1) Unter anderem im Interesse der Koordinierung und finanzieller Einsparungen, zur Vermeidung von Doppelarbeit sowie zur Förderung von Synergien und Komplementarität in Bezug auf ihre jeweiligen Tätigkeiten arbeitet die Agentur in den unter die vorliegende Verordnung fallenden Angelegenheiten mit der Kommission, den anderen Organen der Union und mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, und zwar insbesondere mit denjenigen, die im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts tätig sind, vor allem mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
(2) Die Agentur arbeitet mit der Kommission im Rahmen einer Arbeitsvereinbarung zusammen, in der operative Arbeitsmethoden festgelegt sind.
(3) Die Agentur konsultiert gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit in Bezug auf die Netz- und Informationssicherheit und befolgt ihre Empfehlungen.
(4) Die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erfolgt im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen. Der Verwaltungsrat genehmigt solche Arbeitsvereinbarungen und trägt der Stellungnahme der Kommission Rechnung. Wenn die Agentur nicht gemäß der Stellungnahme der Kommission verfährt, gibt sie ihre Gründe hierfür an. In diesen Arbeitsvereinbarungen kann die gemeinsame Nutzung von Diensten durch Agenturen gegebenenfalls vorgesehen werden, wenn dies entweder wegen der Nähe der Standorte oder wegen des Politikbereichs innerhalb der Grenzen des jeweiligen Auftrags und unbeschadet ihrer Kernaufgaben angezeigt ist. Diese Arbeitsvereinbarungen können einen Kostendeckungsmechanismus festlegen.
(5) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nutzen die von der Agentur erhaltenen Informationen ausschließlich innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten und unter Achtung der Grundrechte, einschließlich der Datenschutzvorschriften. Die Weiterleitung oder sonstige Mitteilung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union unterliegt besonderen Arbeitsvereinbarungen über den Austausch personenbezogener Daten und bedarf der vorherigen Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten. Jede Übermittlung personenbezogener Daten durch die Agentur muss mit Artikeln 35 und 36 im Einklang stehen. In diesen Arbeitsregelungen wird hinsichtlich des Umgangs mit Verschlusssachen festgelegt, dass das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union Sicherheitsvorschriften und -standards einhält, die den von der Agentur angewandten Vorschriften und Standards gleichwertig sind.
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