Artikel 42 VO (EU) 2018/1726

Beteiligung von Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind

(1) An der Agentur können sich Länder beteiligen, die mit der Union Abkommen über ihre Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen geschlossen haben.

(2) Nach den einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Abkommen werden Regelungen getroffen, in denen insbesondere Art und Umfang der Beteiligung von Ländern im Sinne von Absatz 1 an der Arbeit der Agentur sowie detaillierte Vorschriften für diese Beteiligung festgelegt werden, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.