Artikel 43 VO (EU) 2018/1726
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Stellen
(1) Sofern in einem Rechtsakt der Union festgelegt und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, kann die Agentur zu völkerrechtlichen internationalen Organisationen und nachgeordneten Einrichtungen dieser Organisationen oder sonstigen einschlägigen Stellen, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurden, durch den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen Beziehungen aufbauen und unterhalten.
(2) Im Einklang mit Absatz 1 können Arbeitsvereinbarungen geschlossen werden, in denen insbesondere der Geltungsbereich, die Art, der Zweck und das Ausmaß dieser Zusammenarbeit festgelegt sind. Solche Arbeitsvereinbarungen können nur mit Genehmigung des Verwaltungsrats geschlossen werden und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.
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