Artikel 45 VO (EU) 2018/1726

Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Alljährlich arbeitet der Exekutivdirektor unter Berücksichtigung der von der Agentur ausgeübten Tätigkeiten einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr einschließlich eines Entwurfs des Stellenplans aus und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

(2) Auf der Grundlage des vom Exekutivdirektor ausgearbeiteten Entwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr einschließlich des Entwurfs des Stellenplans an. Der Verwaltungsrat übermittelt ihn bis zum 31. Januar jedes Jahres der Kommission und den Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, als Teil des einheitlichen Programmplanungsdokuments.

(3) Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.

(4) Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr als erforderlich angesehenen Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie nach den Artikeln 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

(5) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur.

(6) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der Agentur fest. Dieser wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Der Haushaltsplan der Agentur wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(8) Änderungen am Haushaltsplan der Agentur einschließlich des Stellenplans werden nach demselben Verfahren wie für die Verabschiedung des ursprünglichen Haushaltsplans vorgenommen.

(9) Unbeschadet von Artikel 17 Absatz 5 unterrichtet der Verwaltungsrat die Haushaltsbehörde so früh wie möglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Agentur haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Der Verwaltungsrat setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dies dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Vorhaben mit. Bei Ausbleiben einer Antwort kann die Agentur mit der geplanten Maßnahme fortfahren. Für Immobilienvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

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