Artikel 46 VO (EU) 2018/1726

Gliederung des Haushaltsplans

(1) Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen.

(2) Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Unbeschadet anderer Einkünfte setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus

a)
einem Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan Kommission);
b)
einem Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind und sich an der Arbeit der Agentur nach Maßgabe der jeweiligen Assoziierungsabkommen und der in Artikel 42 genannten Regelungen beteiligen, in denen ihr Finanzbeitrag festgelegt ist;
c)
Unionsmitteln in Form von Übertragungsvereinbarungen im Einklang mit der gemäß Artikel 49 erlassenen Finanzregelung der Agentur und den einschlägigen Instrumenten zur Unterstützung der Politik der Union;
d)
Beiträgen der Mitgliedstaaten für die Dienstleistungen, die ihnen im Einklang mit der in Artikel 16 genannten Übertragungsvereinbarung erbracht werden;
e)
dem Kostenausgleich, den Einrichtungen und sonstige Stellen der Union für Leistungen zahlen, die ihnen im Rahmen der Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 41 erbracht wurden; und
f)
freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.

(4) Zu den Ausgaben der Agentur gehören die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

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