Artikel 47 VO (EU) 2018/1726
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2) Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Evaluierungsverfahren von Belang sind.
(3) Bis zum 1. März des Haushaltsjahrs N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr N. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Organe und dezentralen Einrichtungen im Einklang mit Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
(4) Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N.
(5) Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur für das Jahr N.
(6) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur nach Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(7) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur für das Jahr N ab.
(8) Bis zum 1. Juli des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind.
(9) Bis zum 15. November des Jahres N+1 wird der endgültige Rechnungsabschluss für das Jahr N im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(10) Bis zum 30. September des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
(11) Im Einklang mit Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übermittelt der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Jahr N notwendigen Informationen.
(12) Vor dem 15. Mai des Jahres N+2 erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.
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