Artikel 51 VO (EU) 2018/1726
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
In der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 erhält Artikel 15 Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
(2) Die Verwaltungsbehörde ist für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für
- a)
- Aufsicht;
- b)
- Sicherheit;
- c)
- Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber;
- d)
- Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug;
- e)
- Anschaffung und Erneuerung;
- f)
- vertragliche Fragen.
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