Artikel 52 VO (EU) 2018/1726

Änderung des Beschlusses 2007/533/JI

Im Beschluss 2007/533/JI erhält Artikel 15 Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

(2) Die Verwaltungsbehörde ist ferner für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für

a)
Aufsicht;
b)
Sicherheit;
c)
Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber;
d)
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug;
e)
Anschaffung und Erneuerung;
f)
vertragliche Fragen.

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