Artikel 53 VO (EU) 2018/1726

Rechtsnachfolge

(1) Die Agentur in der durch die vorliegende Verordnung errichteten Form ist die Rechtsnachfolgerin für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögenswerte der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Form.

(2) Die vorliegende Verordnung lässt die rechtliche Wirksamkeit der von der Agentur auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 geschlossenen Vereinbarungen, Arbeitsvereinbarungen und Absichtserklärungen unbeschadet etwaiger Änderungen, die aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, unberührt.

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