Artikel 54 VO (EU) 2018/1726
Übergangsregelungen für den Verwaltungsrat und die Beratergruppen
(1) Die Mitglieder und der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats, die auf der Grundlage der Artikel 13 bzw. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ernannt wurden, üben ihre Funktion während der verbleibenden Dauer ihrer Amtszeit weiterhin aus.
(2) Die Mitglieder, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Beratergruppen, die auf der Grundlage des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ernannt wurden, üben ihre Funktion während der verbleibenden Dauer ihrer Amtszeit weiterhin aus.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.