Artikel 58 VO (EU) 2018/1726
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2018. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe x, Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben h und i und Artikel 50 Absatz 5 dieser Verordnung, soweit sie sich auf die EUStA beziehen, und Artikel 50 Absatz 1 dieser Verordnung, insoweit er sich auf die Verordnung (EU) 2017/1939 bezieht, gelten ab dem im Beschluss der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Zeitpunkt.
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