Artikel 21 VO (EU) 2018/1727
Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Mitgliedern
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit Eurojust alle Informationen aus, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust gemäß den Artikeln 2 und 4 und im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dazu gehören zumindest die Informationen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 dieses Artikels.
(2) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust im betreffenden Fall, wenn dies von einer zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird.
(3) Die nationalen Mitglieder tauschen untereinander oder mit den zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats ohne vorherige Zustimmung alle Informationen aus, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust erforderlich sind. Insbesondere informieren die zuständigen nationalen Behörden ihre nationalen Mitglieder so rasch wie möglich über einen sie betreffenden Fall.
(4) Die zuständigen nationalen Behörden informieren ihre nationalen Mitglieder über die Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsteams sowie über die Ergebnisse ihrer Arbeit.
(5) Die zuständigen nationalen Behörden informieren ihre nationalen Mitglieder unverzüglich über jeden Fall, der mindestens drei Mitgliedstaaten berührt und für den Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch wenn die Ersuchen und Entscheidungen auf Rechtsinstrumenten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- a)
-
die betreffende Straftat ist im ersuchenden oder ausstellenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens fünf oder sechs Jahren je nach Festlegung durch den betreffenden Mitgliedstaat bedroht ist und in der folgenden Liste enthalten ist:
- i)
- Menschenhandel;
- ii)
- sexueller Missbrauch oder sexuelle Ausbeutung, einschließlich Kinderpornografie und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke;
- iii)
- Drogenhandel;
- iv)
- illegaler Handel mit Waffen oder Munition oder Sprengstoffen;
- v)
- Bestechung;
- vi)
- gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Straftaten;
- vii)
- Geldfälschung oder Fälschung von Zahlungsmitteln;
- viii)
- Geldwäschehandlungen;
- ix)
- Computerkriminalität;
- b)
- bei denen es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist;
- c)
- bei dem es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Fall gravierende länderübergreifende Ausmaße annehmen oder Auswirkungen auf der Ebene der Union haben kann oder dass er andere Mitgliedstaaten als die, die unmittelbar einbezogen sind, betreffen kann.
(6) Die zuständigen nationalen Behörden informieren ihre nationalen Mitglieder über
- a)
- Fälle, in denen Kompetenzkonflikte aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden;
- b)
- kontrollierte Lieferungen, die mindestens drei Länder, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind, betreffen;
- c)
- wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch wenn die Ersuchen und Entscheidungen auf Rechtsinstrumenten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen.
(7) Die zuständigen nationalen Behörden sind nicht verpflichtet, in einem bestimmten Fall Informationen bereitzustellen, wenn dies wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde.
(8) Dieser Artikel lässt in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten festgelegte Bedingungen unberührt; hierzu zählen auch alle von Drittstaaten festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.
(9) Dieser Artikel lässt andere Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an Eurojust unberührt.
(10) Die zuständigen nationalen Behörden sind nicht verpflichtet, Informationen gemäß diesem Artikel zu übermitteln, wenn diese Informationen bereits gemäß anderen Bestimmungen dieser Verordnung an Eurojust übermittelt wurden.
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