Artikel 21a VO (EU) 2018/1727
Informationsaustausch über Terrorismusfälle
(1) Im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten unterrichten die zuständigen nationalen Behörden ihre nationalen Mitglieder über alle unter der Aufsicht von Justizbehörden laufenden oder abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungen, sobald der Fall gemäß dem nationalen Recht — insbesondere dem nationalen Strafprozessrecht — an die Justizbehörden verwiesen wird, insbesondere über laufende oder abgeschlossene Strafverfolgungsmaßnahmen, laufende oder abgeschlossene Gerichtsverfahren und über Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten. Diese Verpflichtung gilt für alle strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, unabhängig davon, ob eine Verbindung zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat bekannt ist, es sei denn, die strafrechtliche Ermittlung betrifft aufgrund ihrer besonderen Umstände eindeutig nur einen Mitgliedstaat.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
- a)
- die Weitergabe von Informationen eine laufende Ermittlung oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder
- b)
- die Weitergabe von Informationen wesentlichen Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde.
(3) Terroristische Straftaten im Sinne dieses Artikels sind die in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgeführten Straftaten.
(4) Die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen umfassen die in Anhang III aufgeführten operativen personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten. Diese Informationen können personenbezogene Daten gemäß Anhang III Buchstabe d umfassen, allerdings nur dann, wenn sich diese personenbezogenen Daten im Besitz der zuständigen nationalen Behörden befinden oder diesen gemäß dem nationalen Recht übermittelt werden können und wenn die Übermittlung dieser Daten zur zuverlässigen Identifizierung einer betroffenen Person gemäß Artikel 27 Absatz 5 erforderlich ist.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterrichten die zuständigen nationalen Behörden ihre nationalen Mitglieder unverzüglich und, sofern möglich, spätestens zehn Tage nach Eintreten einer Änderung, über alle Änderungen an den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen.
(6) Die zuständige nationale Behörde ist nicht verpflichtet, diese Informationen zu übermitteln, wenn die Informationen bereits an Eurojust übermittelt wurden.
(7) Die zuständige nationale Behörde kann in jedem Stadium die Unterstützung durch Eurojust bei den Folgemaßnahmen in Bezug auf die Verbindungen anfordern, die anhand von gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen festgestellt wurden.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
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